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Office- & Arbeitsplatzbrillen

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für eine Arbeitsplatz- beziehungsweise Bildschirmarbeitsplatzbrille.

Laut dem Arbeitsschutzgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet die Kosten für einen Arbeitsplatzbrille zu übernehmen. Der Bedarf des Angestellten nach einer geeigneten Arbeitsplatzbrillen wird in der Regel durch den Betriebsarzt oder Augenarzt festgestellt. Denn eine regelmäßige Untersuchung der Augen ist in den EU-Richtlinien für Bildschirmarbeitsplätze festgelegt.

Voraussetzungen für die Kostenübernahme

Voraussetzung für die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber ist in der Regel die Feststellung des Bedarfs durch einen Augenarzt oder Betriebsarzt.

Grundsätzlich ist zu beachten, dass wenn der Arbeitgeber die Brille komplett bezahlt, diese sein Eigentum ist und dem Angestellten lediglich zur Nutzung am Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird. Beteiligt sich der Arbeitnehmer hingegen an den Kosten, weil er beispielsweise eine höherwertige Fassung oder individuellere Gläser möchte, so hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, muss der Arbeitgeber die Nutzung der Sehhilfe in der Freizeit freistellen.

Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG)

Zweiter Abschnitt: Pflichten des Arbeitgebers

§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers

  1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.
  2. Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie Vorkehrungen zu treffen, daß die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.
  3. Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.

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on Donnerstag März 17 by Offensichtlich